30/08/24
Die Aussage von BM’in #Faeser in der Tagesschau, wir dürften Asylsuchende wegen europäischer Vorschriften nicht an unseren Grenzen zurückweisen, ist schlicht falsch.
Vereinfacht ausgedrückt. ALLES BLEIBT BEIM ALTEN SOLINGEN IST BALD VERGESSEN UND WEITERE TÖDLICHE MESSERATTAKEN WERDEN KOMMEN .
ANDERE EU STATTEN ZEIGEN UNS INZWISCHEN WIE ES GEHT UND ALS JOKE HEUTE 28 AFGAHNEN AUSGEFLOGEN NENNT MAN AUCH SYMBOLPOLITIK
ES GIBT NUR EINEN WEG“NEUWAHL“
1. Die #Bundespolizei ist nach § 18 Abs. 2 AsylG verpflichtet, Asylsuchende, die aus sicheren Drittstaaten einreisen wollen, an der Grenze zurückzuweisen. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG lautet: „Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist.“ Sichere Drittstaaten sind nach Artikel 16a Grundgesetz, § 26a AsylG alle EU-Mitgliedstaaten. Eine Ausnahme mit Blick auf europäische Vorschriften gilt nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 nur, wenn Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Vorschrift ist in aller Regel nicht einschlägig, da nach Artikel 13 Dublin (III)-Verordnung die Staaten zuständig sind, über die die Asylsuchenden durchgereist sind, also die sicheren Drittstaaten. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG hat Anwendungsvorrang. Eine Ministerin, die der Grenzbehörde untersagt, diese Vorschrift anzuwenden, kann sich nach §§ 95-97 AufenthG wegen Täterschaft oder Teilnahme an der Einschleusung von Ausländern strafbar machen.
2. Für das europäische Asylrecht gilt insgesamt: Nach Artikel 72 AEUV haben die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der inneren Sicherheit Vorrang vor den europäischen Vorschriften über das Asyl- und Ausländerrecht. Bei einer Massenzuwanderung von inzwischen mehreren Millionen Ausländern und zahlreichen Gewaltverbrechen und Terroranschlägen durch eingereiste Ausländer sind die Voraussetzungen gegeben, alle Vorschriften des europäischen Asyl- und Ausländerrecht einstweilen nicht mehr anzuwenden.
3. Anmerkung zum europäischen Ausländer- und Asylrecht im allgemeinen: Die europäischen Vorschriften über das Ausländer- und Asylrecht setzen voraus, dass sich alle Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission an die Vorschriften halten. Dies war die Voraussetzung dafür, dass Deutschland auf Binnengrenzkontrollen verzichtete, denn die europäischen Staaten mit Außengrenzen, sind nach den europäischen Vorschriften verpflichtet, Außengrenzsicherheit zu gewährleisten. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Standards für die Durchführung der Asylverfahren und die Dublin-Vorschriften zu beachten. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass viele Mitgliedstaaten sich nicht um diese Verpflichtungen kümmern und dass das europäische Außengrenzsystem ebenso wie das Zuständigkeitssystem für die Behandlung von Asylanträgen nach Dublin kollabiert sind. Aus einem Rechtssystem, das kollabiert ist, ergeben sich keine Verpflichtungen für Deutschland.