BRD hatte vorausschauend heimlich mit Gesetzänderung per 01.01.2017 die Strafbarkeit der Vorbereitung von Angriffskriegen im Strafgesetzbuch gestrichen.

WARUM WOHL ?
Diese Verbrecher im Reichstag schaffen einfach heimlich über Nacht den Straftatbestand Paragraph 80, der sie selbst trifft ab.
Jetzt dürfen sie ungestraft den Weltkrieg 3 vorbereiten und starten.
Wie immer gut geplant, geschicktes Timing, am 19.12.2016 im Bundestag beraten und beschlossen, dann ein Attentat  ??? auf Weihnachtsmarkt  in Berlin und niemand hatte es bemerkt.

Seit 01.01.2017 entfällt der Paragraf 80 aus dem StGB.
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bunde..
Klammheimlich wurden die Paragraphen 80 und 80a
aufgehoben, sie entfallen ganz einfach.
Das schwerste Verbrechen , das Verbrechen gegen den Frieden !
– die Entfesselung eines Angriffskriegs ist das schwerste Kriegsverbrechen, das alle anderen Kriegsverbrechen in sich einschließt.
Einfach ausgedrückt heißt das, daß derjenige, der einen Krieg beginnt, für alle Verbrechen verantwortlich ist, die in Zusammenhang mit diesem Krieg begangen werden.
Es ist ja nicht so, dass die Tötung oder Verletzung von Menschen im Krieg kein Verbrechen ist, daß die Zerstörung von Häusern etc. pp. kein Verbrechen ist, wenn sie von Armeen mit parlamentarisch abgesegnetem Budget mittels hochentwickeltem Kriegsgerät durchgeführt wird.
Sogar wenn demokratisch so hervorragende Einrichtungen, wie der Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika, das Parlament ihrer Majestät oder gar der Deutsche Bundestag die Genehmigung für derlei Aktivitäten erteilen, dann ändert das keinen Deut daran, daß es  sich um Verbrechen handelt.

Jedoch nicht erst die Entfesselung sondern bereits die Vorbereitung  ist strafbar.
Strafgesetzbuch § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

§ 80a
Aufstacheln zum Angriffskrieg

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
So lauteten die ursprünglichen Regelungen, sie ausser Kraft zu setzen setzt eine Vorsatz und Absicht voraus, die Strafbarkeit wurde nach aussen gelegt und aus dem Rechtskreis der BRD weit weg verlagert…..

Und wo früher genau das was heute abläuft verboten war, die Anstachelung und Hetze zum Angriffskrieg, so wurde dieses entschärft und nur noch der Angriffskrieg selbst bleibt unter Strafe.
Wonach die Anstifter in Politik und Medien straffrei ausgehen wurden nach dieser Sichtweise.
Aber es wird in Zukunft aufgerechnet werden vor anderen Gerichten und Tribunalen mit wirklichem Völkerrecht.
Das größte Verbrechen ist das Verbrechen gegen den Frieden !