Nach meinen Recherchen ist die Bundesrepublik Deutschland BRD gemäß Völkerrecht kein Staat.
Aber Jeder kann selbst recherchierieren und zu anderen Bewertungen kommen. Nachricht dann gerne an mich
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Offenkundigkeiten nach § 291 ZPO[nach BRD-UNRecht] / analog
1.) Der Staat „Deutsche Reich“ besteht fort (vgl. Urteil 2 BvF 1/1973) (Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1973 / es gilt bis heute!!)
2.) Der Staat „Deutsche Reich“ hat ein Staatsgebiet (vgl. § 185 BBG a. F.) (BBG = Bundesbeamtengesetz)
3.) Der Staat „Deutsche Reich“ hat ein Staatsvolk (vgl. RuStAG 1913) (Staatsangehörigkeitsgesetz)
4.) Der Staat „Deutsches Reich“ hat eine Staatsangehörigkeit (vgl. RuStAG 1913)
5.) Der Staat „Deutsches Reich“ hat eine Verfassung (Weimarer Reichsverfassung von 1919)
1.) Die BRD ist kein Staat (vgl. Urteil 2 BvF 1/1973) (vgl. Rede von Carlo Schmid [SPD] 1948) (vgl. Buch: „Geheimsache BRD“)
2.) Die BRD hat kein eigenes Staatsgebiet (vgl. § 185 BBG alte Fassung)
3.) Die BRD hat kein eigenes Staatsvolk (vgl. BRD-StAG)
4.) Die BRD hat keine Staatsangehörigkeit (vgl. z.B. das Schreiben vom 01.03.2006
Az.: 33.30.20 – des Landkreises Demmin/ Land Mecklenburg-Vorpommern)
5.) Die BRD hat keine Verfassung (vgl. Art. 146 des Grundgesetzes)
6.) Gesetze ohne Verfassung sind nichtig!
Zur allgemeinen Kenntnisnahme:
Der Staat „Deutsches Reich“ besteht bis heute in seinen Grenzen von 1937 nach Staats- und Völkerrecht fort (US-Gerichtsurteil unter Vorsitz von Richter Fred Cohn – „Bonner Rundschau“ vom 20. Februar 1951). Die Siegermächte haben die Grenzen des Staates “Deutsches Reich“ aus gutem Grund in den Grenzen vom 31.12.1937 festgeschrieben. (Die eingeweihten Völkerrechtler gehen von den Grenzen vom 31.August 1939 aus, da die Grenzen 1 Tag vor Kriegsausbruch völkerrechtlich relevant sind(siehe HLKO 1907). Das hat auch mit der Tatsache zu tun, dass die Alliierten dem Staat „Deutsches Reich“ ein Staatsgebiet von ca. 600.000 km² („Neuschwabenland“ am Südpol) und andere Gebiete [Österreich, Süd-Tirol, Elsass, etc.] vorenthalten möchten.
Im Londoner „Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin“ [sog. „Zonenprotokoll“] vom 12.09.1944 (letzte Fassung: 13.08.1945) wurde von den Alliierten nur festgelegt, dass Deutschland innerhalb seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, zum Zwecke der Besatzung in vier Zonen eingeteilt wird, und ein besonderes Berliner Besatzungsgebiet geschaffen werden soll.
Dieser Sonderstatus von Berlin hatte auch 1990 noch Gültigkeit und wurde in dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen“ (BGBI. 1990 II, S. 1273 und 1274 ff) festgeschrieben und ist am 03. Oktober 1990 in Kraft getreten. Somit steht fest, dass Berlin auch weiterhin seinen Sonderstatus behält und somit offenkundig kein Land der BRD ist. (vgl. Buch: „Geheimsache BRD“ von Sven B. Büchter / ISBN 978-3-00-020929-1 / Seiten 96 – 98)
Der Art. 23 GG [alte Fassung] wurde 1990 aufgehoben. Damit hat das GG seit dem 29. September 1990 nach Offenkundigkeit § 291 ZPO keinen Geltungsbereich mehr. Die Bundesrepublik Deutschland [BRD] = Bundesrepublik für und in Deutschland[BfiD] beschränkte ihre staatsrechtliche Hoheitsgewalt aber immer nur auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ – und ist somit nach Offenkundigkeit (§ 291 ZPO) mindestens seit 1990 de jure erloschen (vgl. Urteil 2 BvF 1/1973). Mindestens deshalb, da das Genehmigungsschreiben der Alliierten am 12. Mai 1949 an K. Adenauer im 2. Abschnitt aussagt:
Wenn man davon ausgeht, dass die Alliierten eine Verfassung wollten, und davon ist auszugehen, dann hätte diese vom deutschen Volk ratifiziert werden müssen! Nun hat das Deutsche Reich aber eine entsprechende Verfassung(Weimarer Verfassung i.V.m. dem kaiserlichen Edikt v. 1871). Somit hätte eine neue Verfassung unabdingbar vom Deutschen Volk als Neubeginn ratifiziert werden müssen!
Wenn man nun das Wort „Verfassung“ mit dem Wort „Grundgesetz“ ersetzt, dann hätte auch dieses von Deutschen Volk ratifiziert werden müssen. Genau diese Ratifizierung hat aber niemals stattgefunden! Bedenklich ist auch, dass der sog. Parlamentarische Rat und die Minister des 1. Deutschen Bundestages und –Rates durch die Alliierten vorgeschlagen und auf die damaligen Wahllisten gesetzt worden waren! Also hatte das deutsche Volk in angeblich freien Wahlen nur die Möglichkeit die von den Alliierten vorgeschlagenen Politiker zu wählen! Dies hat nicht mit Demokratie zu tun, sondern entspricht in meinen Augen einer durch die Alliierten bestimmten Wahl!
Rechte der Besatzungsmächte bleiben erhalten!
28. April 2010 von Honigmann
Besatzungsrecht gilt: Mit dem zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht vom 23.11.2007 haben sich die Besatzungsmächte mit Art. 4 § 3 zu Ihren Rechten und Pflichten bekannt. Dies war notwendig, weil die Besatzungsmächte einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt haben. Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen.
Dieser internationale Gerichtshof hat festgestellt, dass die BRD kein effektiver Rechtsstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 vom 08.06.2006). Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich.
Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtsstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der BRD mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz als gesetzliche Aufgabe der BRD entzogen. Damit hat man dem gesamten BRD Justizwesen (Art. 92-104 Grundgesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Geltungsbereich) die gesetzliche Befugnis und den staatlichen Auftrag – Recht zu sprechen – entzogen.
Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2). 1982 wurde das Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung von Art. 34 Grundgesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Geltungsbereich durch das 2. BMJBBG von 23.11.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die Staatshaftung und damit die „öffentlich-rechtlichen“ Regelungen.
Es ist eine Offenkundigkeit, dass die entscheidenden BRD-Gesetze in Deutschland, wie Grundgesetz, Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Strafprozessordnung (StPO) und Zivilprozessordnung (ZPO) keine gültigen Staatsgesetze sind und auch über keinen Geltungsbereich mehr verfügen. Es ist eine Offenkundigkeit, dass die Gerichte in Deutschland keine Staatsgerichte sind und auch über keinen Geltungsbereich mehr verfügen.
Es ist eine Offenkundigkeit, dass die Richter in Deutschland keine gesetzlichen Richter mehr sind, sie sind Privatpersonen, die als Schiedsrichter bei Arbeitsstreitigkeiten u.a. ausgewählten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingesetzt werden können. Die kritiklose Staats- oder besser Obrigkeitshörigkeit (BRD ist ja kein Staat), die fehlende Ethik und die Missachtung von Logik und Vernunft sind bis heute für die deutsche Justiz charakteristisch.
Die BRD-Verwaltung bestimmt, was Recht und was wahr ist, und achtet dabei weder Gott noch den Menschen!
Aufruf zum Widerstand!
Das Recht auf Widerstand, wenn eine völkerrechtswidrige Ordnung beseitigt werden soll, bei der sogar Zuhälter Respekt vor Polizisten hatten, haben alle Deutschen. Sogar deutsche Polizisten. Grundgesetz Artikel 20, Absatz 4 – der gegenüber jedem anderen Gesetz der BRD Vorrang hat.
Erklärung zum Nichtbestand der BRD
Am 23.05.1949 wurde das Grundgesetz für die BRD durch Veröffentlichung im BGBL S.1 ff in Kraft gesetzt. Die BRD selbst wurde aber erst am 07.09.1949 gegründet. Dazu steht im Kommentar zum Grundgesetz von Dr. jur. Friedrich Giese (erschienen im Verlag KOMMENTATOR G.M.B.H Frankfurt am Main 1949):
S. 5 Das Grundgesetz bedeutet und begründet staatsrechtlich den Vorrang vor allen übrigen Gesetzen…“.
S. 6 „Es gibt also genau genommen keine Bundesrepublik [Deutschland], sondern nur eine westdeutsche Bundesrepublik in Deutschland.
S. 3 Aber auch die „Rats“-Bezeichnung des Parlamentarischen Rates war treffend. Es entbehrte der beschließenden Kompetenz, war weder befugt, die bundesstaatliche Verfassung in Kraft zu setzen, noch befugt, den nach diesem Grundgesetz verfassten Bundesstaat ins Leben treten zu lassen.
S.4 Das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ soll nach Art. 145 mit dem Ablauf des Tages der Verkündung, also am 23.5.1949 um 24 Uhr in Kraft getreten sein. Dies bedarf staatsrechtlicher Klärung. Die Frage, ob das Inkrafttreten einer Verfassung vor dem Inslebentreten des Staates möglich sei, ist zu verneinen. Positives Recht eines Staates kann vielleicht diesen Staat überleben, nicht aber seiner Entstehung vorausgehen.
Vom Zollrat Karl Wicke wurde 1954 in der Staatskunde zum Staats- und Verfassungsrecht erschienen in der Frage und Antwortbücherei Band II (Hermes Verlag) folgendes niedergeschrieben:
S. 9 „Was ist ein Staat?“
„Der Staat ist die rechtmäßige Vereinigung von Menschen (Staatsvolk) innerhalb eines bestimmten Gebietes (Staatsgebiet) unter höchster Gewalt (Staatsgewalt) in einer festen Rechtsordnung (Staatsverfassung).
S. 9 Pkt. 4 „Was verstehen Sie unter dem Staatsvolk?“
„Staatsvolk ist die Gemeinschaft der Menschen, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen (die Staatsbürger sind).“
S. 12 Pkt. 22 „Was ist das Staatsgebiet?“
„Unter Staatsgebiet versteht man das Gebiet, also den Raum, auf dem das Staatsvolk dauernd lebt, und innerhalb dessen sich die Staatstätigkeit entfaltet. Innerhalb des Staatsgebietes gilt die Herrschaftsgewalt (Gebietshoheit) des Staates.“
S. 14 Pkt. 33 „Was verstehen Sie unter Staatsgewalt?“
„Die Staatsgewalt ist die dem Staat innewohnende Fähigkeit, die Herrschaft über das Staatsvolk und das Staatsgebiet auszuüben.“
Dieses Wissen, das Herr Zollrat Karl Wicke 1954 weitergegeben hat, soll den Zollbeamten Wegweiser in das vermeintliche Gestrüpp des grundlegenden Rechtes allen Staatslebens und des deutschen insbesondere sein.
Schlussfolgerung aus dem bisher vorgetragenem:
1. Es ist festzustellen, dass das Grundgesetz ein von den Westalliierten klar angewiesenes Besatzungsstatut (Genehmigungsschreiben der Alliierten Pkt. 9) darstellt.
(siehe auch: – Frankfurter Dokumente 01.07.1948
– Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom 12.05.1949)
Die Gründung der BRD konnte keine Staatsgründung sein, sondern allenfalls eine Gründung eines besatzungsrechtlichen Mittels zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten lt. Art. 43 Haager Landkriegsordnungen von 1907 RGBl. v. 1910 S. 147.
Die Grundlagen einer Staatsbildung lagen aus folgenden Gründen ebenfalls nicht vor: Im
Orientierungssatz des BVGU 2BvF1/73 ist klar festgehalten, dass das
Deutsche Reich rechtlich existiert. Es können keine zwei Staaten auf einem
Staatsgebiete existieren, somit gebührt, wie im o. g. Urteil erläutert, dem Deutschen
Reich der Vorrang.
Die BRD hatte niemals ein Staatsvolk. Die Staatsangehörigkeit ist nach wie vor die
des Deutschen Reiches. (siehe Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.Juli 1913
ausgegeben am 31.Juli 1913 zuletzt geändert am 21.08.2002, BGBl.2002 T. I, S. 3322).
Eine Staatsgewalt hat die BRD niemals besessen. Die fehlende Staatsgewalt der
BRD ist oben unter Grundgesetz bereits klar festgestellt und wird im immer noch
geltenden Besatzungsstatut vom 10.04.1949 von den drei Westalliierten Mächten
bestätigt. Darin heißt es klar und unmissverständlich im Art. IV:
„Die deutsche Bundesregierung und die Regierung der Länder werden befugt sein, nach ordnungsmäßiger Benachrichtigung der Besatzungsbehörden den auf diesen Behörden vorbehaltenen Gebieten Gesetze zu veranlassen und Maßnahmen zu treffen, es sei denn, dass die Besatzungsbehörden etwas anderes besonders anordnen.“
Im Art. V lautet es „Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden.“
Damit sollte bewiesen sein, dass die BRD von Anfang an kein Staat, sondern ein
besatzungsrechtliches Mittel zu Selbstverwaltung eines besetzten Gebietes war.
Dieses Selbstverwaltungsmittel hat nunmehr am 17.07.1990 den Art. 23 des Grundgesetzes gestrichen bekommen und war somit mit Wirkung vom 18.07. 0:00 Uhr 1990 handlungsunfähig untergegangen, denn wenn kein Geltungsbereich für ein Grundgesetz vorhanden ist,
kann es (GG) nirgends gelten. Jetzt sind aber wichtige völkerrechtliche Protokolle für 30 Jahre unter Verschluss und man könnte diese Tatsache nicht nachweisen.
Es bleibt ein Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin auf die Negationsklage
(Az. S 72 Kr 433/93) vom 19.05.1992. In diesem wurde festgestellt, „dass man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist.“
Ersatzweise, um es anders zu beweisen, dass die BRD zu keiner Zeit eine rechtliche Möglichkeit hatte, sich auf mitteldeutsches Gebiet auszuweiten, wird hier angebracht, dass der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 die Aufhebung des Art. 23 GG im Art. 4 anordnet. Durch Inkrafttreten des Einigungsvertrages durch die Veröffentlichung des Gesetzes über den Einigungsvertrag im BGBl. II 1990 S.885 am 23.09.1990 (vom 31.08.1990 zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit bzw. mit der Bekanntmachung vom
16.10.1990 BGBl. II rückwirkend zum 29.09. 1990) wurde es der DDR am 03.10.1990 unmöglich auf Basis des aufgehobenen Grundgesetzartikel 23 beizutreten. Ebenfalls konnten keine Länder der DDR dem GG beitreten da das Gesetz zur Bildung der Länder zwar am 22.07. beschlossen wurde aber erst zum 14.10.1990 in Kraft getreten ist.
Also hätte seit dem 18.07.1990 spätestens seit 29.09.1990 eine BRD keinen Geltungsbereich mehr und hätte somit keine Grundlage für ihre weitere Existenz und erst recht nicht die Möglichkeit sich auf das mitteldeutsche Gebiet auszuweiten (ehemalige DDR [russisches Besatzungsgebiet]).
Hierzu die Beweise:
Im Urteil 2BvF 1/73 steht unter Gründe B. III. Abs. 1
„Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“
„Die BRD ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.“
„Sie, (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes.“
„Derzeit besteht die Bundesrepublik aus dem im Art. 23 GG genannten Ländern.“
Im Einigungsvertrag ist wie oben aufgeführt im Art. 2 festgehalten, dass Artikel 23 Grundgesetz aufgehoben wird.
Dies ist mit Wirkung vom 23.09.1990 geschehen, siehe BGBl. 1990 Teil II S. 885 ff und Seite 889ff. Somit konnte auch hilfsweise so gesehen die DDR am 03.10.1990 dem Grundgesetz nicht mehr beitreten, da dieses spätestens seit dem 29.09.1990 nicht mehr bestand. Es wird jedoch daran festgehalten, dass der Art. 23 GG schon seit dem 18.07.1990 0.00 Uhr nicht mehr vorhanden war, siehe o.g. Urteil Az. S 71 Kr 433/93.
Im Vertrag über abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1318 ff., Ausgabe 13.10.1990) lautet es im Artikel 1, Abs. 1 „Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.“
Dieser Vertrag ist bis heute nicht ratifiziert, da nur das vereinte Deutschland dieses hätte tätigen können. Deutschland ist aber nicht die BRD oder DDR. Deutschland ist lt. Militärgesetz 52 des Alliierten Kontrollrates (ehemals SHAEF-Gesetz Nr. 52)
Artikel 7, Abs. e) „Deutschland“ bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.Dezember 1937 bestanden hat.
Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990, BGBl. II 1990 S. 1274 ff, ausgegeben am 02.10.1990 ist festgehalten:
Vorwort Abs. 6
„ In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berühren.
Artikel 2
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Artikel 4
Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gerichte oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksam werden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.
Es kann überhaupt nicht deutlicher gesagt werden, dass Deutschland nicht souverän ist.
Deutschland kann auch nicht souverän sein, da das Deutsche Reich zwar wie oben bewiesen, ein Staatsvolk und ein Staatsgebiet hat, aber die Staatsgewalt in Ermangelung eines Friedensvertrages immer noch unter Besatzungshoheitlicher Gewalt steht.
Begründung der rechtlichen Nichtexistenz
der westdeutschen Bundesrepublik in Deutschland („BRD“)
Am 23.05.1949 wurde das Grundgesetz für die „BRD“ durch Veröffentlichung im BGBL I S. 1ff in Kraft gesetzt. Die „BRD“ selbst wurde aber erst am 07.09.1949 gegründet. Dazu steht im Kommentar
zum Grundgesetz von Dr. jur. Friedrich Giese (erschienen im Verlag KOMMENTATOR G.M.B.H Frankfurt am Main 1949):
· S. 5 Das Grundgesetz bedeutet und begründet staatsrechtlich den Vorrang vor allen übrigen Gesetzen…“.
· S. 6 „Es gibt also genau genommen keine Bundesrepublik Deutschland], sondern nur eine westdeutsche Bundesrepublik in Deutschland.
· S. 3 Aber auch die „Rats“-Bezeichnung des Parlamentarischen Rates war treffend. Es entbehrte der beschließenden Kompetenz, war weder befugt, die bundesstaatliche Verfassung in Kraft zu setzen, noch befugt, den nach diesem Grundgesetz verfassten Bundesstaat ins Leben treten zu lassen.
· S.4 Das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ soll nach Art. 145 mit dem Ablauf des Tages der Verkündung, also am 23.5.1949 um 24 Uhr in Kraft getreten sein. Dies bedarf staatsrechtlicher Klärung. Die Frage, ob das Inkrafttreten einer Verfassung vor dem ins Leben treten des Staates möglich sei, ist zu verneinen. Positives Recht eines Staates kann vielleicht diesen Staat überleben, nicht aber seiner Entstehung vorausgehen.
Vom Zollrat Karl Wicke wurde 1954 in der Staatskunde zum Staats- und Verfassungsrecht erschienen in der Frage und Antwortbücherei Band II (Hermes Verlag) folgendes niedergeschrieben:
S. 9 „Was ist ein Staat?“
„Der Staat ist die rechtmäßige Vereinigung von Menschen (Staatsvolk) innerhalb eines bestimmten Gebietes (Staatsgebiet) unter höchster Gewalt (Staatsgewalt) in einer festen Rechtsordnung (Staatsverfassung).
S. 9 Pkt. 4 „Was verstehen Sie unter dem Staatsvolk?“
„Staatsvolk ist die Gemeinschaft der Menschen, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen (die Staatsbürger sind).“
S. 12 Pkt. 22 „Was ist das Staatsgebiet?“
„Unter Staatsgebiet versteht man das Gebiet, also den Raum, auf dem das Staatsvolk dauernd lebt, und innerhalb dessen sich die Staatstätigkeit entfaltet. Innerhalb des Staatsgebietes gilt die Herrschaftsgewalt (Gebietshoheit) des Staates.“
S. 14 Pkt. 33 „Was verstehen Sie unter Staatsgewalt?“
„Die Staatsgewalt ist die dem Staat innewohnende Fähigkeit, die Herrschaft über das Staatsvolk und das Staatsgebiet auszuüben.“
Dieses Wissen, das Herr Zollrat Karl Wicke 1954 weitergegeben hat, soll den Zollbeamten Wegweiser in das vermeintliche Gestrüpp des grundlegenden Rechtes allen Staatslebens und des deutschen insbesondere sein.
Schlussfolgerung aus dem bisher vorgetragenem:
1. Es ist festzustellen, dass das Grundgesetz ein von den Westalliierten klar angewiesenes Besatzungsstatut (Genehmigungsschreiben der Alliierten Pkt. 9) darstellt. (siehe auch: – Frankfurter Dokumente 01.07.1948 – Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom 12.05.1949)
2. Die Gründung der „BRD“ konnte keine Staatsgründung sein, sondern allenfalls eine Gründung eines besatzungsrechtlichen Mittels zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten lt. Art. 43 Haager Landkriegsordnungen von 1907 RGBl. v. 1910 S. 147.
Die Grundlagen einer Staatsbildung lagen aus folgenden Gründen ebenfalls nicht vor: im Orientierungssatz des BVGU 2BvF1/73 ist klar festgehalten, dass das Deutsche Reich rechtlich existiert. Es können keine zwei Staaten auf einem Staatsgebiet existieren, somit gebührt, wie im o. g. Urteil erläutert, dem Deutschen Reich der Vorrang.
Die „BRD“ hatte niemals ein Staatsvolk. Die Staatsangehörigkeit ist nach wie vor die des Deutschen Reiches. (siehe Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.Juli 1913 ausgegeben am 31.Juli 1913 zuletzt geändert am 21.08.2002, BGBl.2002 T. I, S. 3322).
Eine Staatsgewalt hat die „BRD“ niemals besessen. Die fehlende Staatsgewalt der „BRD“ ist oben unter Grundgesetz bereits klar festgestellt und wird im immer noch geltenden Besatzungsstatut vom 10.04.1949 von den drei Westalliierten Mächten bestätigt. Darin heißt es klar und unmissverständlich im Art. IV :
„Die deutsche Bundesregierung und die Regierung der Länder werden befugt sein, nach ordnungsmäßiger Benachrichtigung der Besatzungsbehörden den auf diesen Behörden vorbehaltenen Gebieten Gesetze zu veranlassen und Maßnahmen zu treffen, es sei denn, dass die Besatzungsbehörden etwas anderes besonders anordnen.“
Im Art. V lautet es „Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden.“
Damit sollte bewiesen sein, dass die „BRD“ von Anfang an kein Staat, sondern ein
besatzungsrechtliches Mittel zu Selbstverwaltung eines besetzten Gebietes war.
Dieses Selbstverwaltungsmittel hat nunmehr am 17.07.1990 den Art. 23 des Grundgesetzes gestrichen bekommen und war somit mit Wirkung vom 18.07. 0:00 Uhr 1990 handlungsunfähig untergegangen, denn wenn kein Geltungsbereich für ein Grundgesetz vorhanden ist, kann es (GG) nirgends gelten. Jetzt sind aber wichtige völkerrechtliche Protokolle für 30 Jahre unter Verschluss und man könnte diese Tatsache nicht nachweisen. Es bleibt ein Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin auf die Negationsklage (Az. S 72 Kr 433/93) vom 19.05.1992. In diesem wurde festgestellt, „dass man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist.“
Ersatzweise, um es anders zu beweisen, dass die „BRD“ bzw.das GG zu keiner Zeit eine rechtliche Möglichkeit hatte, sich auf mitteldeutsches Gebiet auszuweiten, wird hier angebracht, dass der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 die Aufhebung des Art. 23 GG im Art. 4 anordnet. Durch Inkrafttreten des Einigungsvertrages durch die Veröffentlichung des Gesetzes über den Einigungsvertrag im BGBl. II 1990 S.885 am 23.09.1990 (vom 31.08.1990 zwischen der „BRD“ und der DDR über die Herstellung der Einheit bzw. mit der Bekanntmachung vom 16.10.1990 BGBl. II zum 29.09. 1990) wurde es der DDR am 03.10.1990 unmöglich auf Basis des aufgehobenen Grundgesetzartikel 23 beizutreten. Hier liegt ein gewisser Fehler vor, denn als der Einigungsvertrag rückwirkend in Kraft trat war er bereits aufgehoben und zwar durch Aufhebung und Bekanntmachung der „BRD“.
Also hätte seit dem 18.07.1990 spätestens seit 29.09.1990 eine „BRD“ keinen Geltungsbereich mehr und hätte somit keine Grundlage für ihre weitere Existenz und erst recht nicht die Möglichkeit sich auf das mitteldeutsche Gebiet auszuweiten (ehemalige DDR [russisches Besatzungsgebiet]). Hier ist darauf hinzuweisen das der Art. 23 GG spätesten am 31. 08. 1990 durch die „BRD“ selbst aufgehoben wurde(Quelle: Änderungsdateien in Beck-Texte im dtv/ Grundgesetz). Es wurde auch neuen Bundesländern unmöglich den alten Ländern beizutreten, da laut Ländereinführungsgesetz vom 22.07 1990 § 2 Abs. 1,2,3 GBl. S.955 Länder auf der Grundlage vom 23.07.1952 entstehen sollten und dieses Gesetz erst mit der Wirkung vom 14.10.1990 in Kraft getreten ist (Ländereinführungsgesetz §1).
Hierzu die Beweise:
Im Urteil 2BvF 1/73 steht unter Gründe B. III. Abs. 1
„Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“„Die „BRD“ ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.“ „Sie, (die „BRD“) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes.“
„Derzeit besteht die Bundesrepublik aus dem im Art. 23 a.F. GG genannten Ländern.“
Im Einigungsvertrag, sind wie oben aufgeführt, im Art. 4 Abs.2 festgehalten, dass Artikel 23 Grundgesetz aufgehoben wird.
Dies ist mit Wirkung vom 23.09.1990 geschehen, siehe BGBl. 1990 Teil II S. 885, 889 ff.
Somit konnte auch hilfsweise so gesehen die DDR am 03.10.1990 dem Grundgesetz nicht mehr beitreten, da dieses spätestens seit dem 29.09.1990 nicht mehr bestand. Es wird jedoch daran festgehalten, dass der Art. 23 GG schon seit dem 18.07.1990 0.00 Uhr nicht mehr vorhanden war.
Im Vertrag über abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1318 ff., Ausgabe 13.10.1990 &) lautet es im Artikel 1, Abs. 1 „Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.“
Dieser Vertrag ist bis heute nicht ratifiziert, da nur das vereinte Deutschland dieses hätte tätigen können. Deutschland ist aber nicht die „BRD“ oder DDR. Deutschland ist lt. Militärgesetz 52 des Alliierten Kontrollrates (ehemals SHAEF-Gesetz Nr. 52)
Artikel 7, Abs. e) „Deutschland- bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.Dezember 1937 bestanden hat.“
Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990, BGBl. II 1990 S. 1274 ff & BGBl. II 1994 S. 40 ff, ausgegeben am 02.10.1990 ist festgehalten:
Vorwort Abs. 6
„ In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berühren.
Artikel 2
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Artikel 4
Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch
eine derselben eingesetzten Gerichte oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksam werden
der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin
erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und
rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und
Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.
Fazit:
Es gibt 3 Elemente die einen Staat ausmachen.
1. Das Staatsvolk
2. Das Staatsgebiet
3. Die Staatsgewalt
Das Staatsvolk wird klar dem Deutschen Reich zugeordnet. Das Staatsgebiet ist ebenfalls klar festgestellt, das des Deutschen Reichs. Die Staatsgewalt ist wie oben aufgearbeitet in der Hand der vier Alliierten Besatzungsmächte und das bis zum Abschluss eines Friedensvertrag dessen Grundlagen im Protokoll der Dreimächtekonferenz von Berlin vom 2. August 1945 dargelegt wurden.
Ergebnis:
Die westdeutsche Bundesrepublik in Deutschland („BRD“) ist wegen Fehlens mindestens eines Elementes kein Staat,
hat deshalb auch keine Fähigkeit, seit dem Entzug des Geltungsbereiches auf dem Gebiet des Deutschen Reichs, durch die Besatzungshoheitlichen Mächte, Staatshoheitliche Tätigkeit zu vollführen.
Anerkennung seitens rechtlich bestehender Staaten kann das Fehlen von staatsnotwendigen Elementen nicht beheben.