Muss Merz wegen Betruges vor Gericht und wird die Wahl annulliert?

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Anton Hofreiter als Zeuge und Mittäter eines gigantischen Wählerbetrugs

Über die Intelligenz des Anton Hofreiter lässt sich streiten, aber was er da im SPIEGEL-Interview abgezogen hat, ist nicht nur ein Skandal.

Er wurde gefragt, ob er vor der Wahl die Lügen des Herrn Merz schon kannte.

Seine Antwort war phänomenal. Natürlich haben ihm, so Hofreiter beim SPIEGEL, die CDUler lange vor der Wahl gesagt, dass die Schuldenbremse nach der Wahl nicht zu halten sei. Aber vor der Wahl könne man das eben nicht sagen, denn „man sei ja nicht doof“, weil ja sonst die ganze CDU-Wahlkampf-Propaganda zur sakrosankten Schuldenbremse in sich zusammenfallen würde.

Es stellt die Frage nach strafrechtlichen Konsequenzen sowie einer Annullierung der letzten Bundestagswahl.

Wenn wir uns vor Augen führen, dass die EU z.B. die Wahlen in Rumänien indirekt für ungültig erklären lassen hat, durch ihren Einfluss auf die rumänische Gerichtsbarkeit, dann könnte man den vorsätzlichen Täuschungsvorgang der CDU während des Wahlkampfes hier unter einer ganz anderen Perspektive sehen.

Real wissen wir heute, dass in Rumänien unter dem Vorwand, Russland hätte Einfluss auf die Wähler mit Falschinformationen vorgenommen und damit die Wähler manipuliert, längst wiederlegt ist.

Aber das Narrativ bleibt aufrecht: Angeblich hätten die Wähler bei der Stimmabgabe irrtümlicherweise die „Falschen“ gewählt, weil, sie getäuscht wurden.

Heute wissen wir, dass es genau umgekehrt war und die EU-treue Systempartei selbst Manipulationen gegen den Oppositionsführer Georgescu umsetzte.

Dabei haben die Bürger trotzdem den EU-kritischen Oppositionsführer Georgescu mehrheitlich gewählt. Offenbar, weil sie einen Politikwechsel wollten.

Aber kommen wir nach dieser aktuellen Beleuchtung des europäischen Nachbarn zum Wählerbetrug in Deutschland.

Man kann hier nur sein Rechtsempfinden zu Rate ziehen und das muss eigentlich reichen, denn es ist so, dass die Gesetze für die Bürger in der Praxis stehen sollen und nicht nur für akademische Juristen geschrieben wurden.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtslage.

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 108a Wählertäuschung

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Allein der erste Teil des Gesetzestextes sagt, dass wenn man durch eine Täuschung einen Irrtum des Wählers bewirkt, indem er nämlich gegen seinen Willen etwas Falsches wählt, damit der Straftatbestand der Wählertäuschung erfüllt ist.

Nun handelt es sich bei dieser Wählertäuschung von Friedrich Merz interessanterweise nicht um eine Wählermanipulation durch falsche Informationen von fremden Außenkräften, sondern von dem Hauptakteur selbst, der zur Wahl steht. Und das noch zum zweithöchsten Amt in der Bundesrepublik.

Als juristischer Laie kann man anhand des § 108 a StGB nicht erkennen, dass es entscheidend ist, WER diese Wählertäuschung vollzogen hat.

Es steht da nur: „Wer durch Täuschung bewirkt…“

Kann man da einen Bundeskanzler-Anwärter strafrechtlich ausschließen?

Anton Hofreiter liefert hier eine Zeugenaussage in der klarsten Form. Nach seinen Aussagen gab es offenbar während des Wahlkampfes mehrere 4 Augengespräche mit führenden CDU-Politikern darüber, dass man von vornherein vorhatte, nämlich die Schuldenbremse auszuhebeln.

Stattdessen hatte man im Wahlkampf das exakte Gegenteil behauptet, weil man ja wusste, dass die Scholz-Ampel-Regierung wegen des widerrechtlichen Umgehungsversuches der Schuldenbremse die Neuwahlen in Gang gesetzt hatte.

Hätte man den Wählern hier die Wahrheit erzählt, wäre die CDU wohl niemals auf ihr Ergebnis gekommen.

Könnte es sein, dass diese ganze Vertrauensfrage von Scholz in einer gigantischen Verschwörung abgesprochen wurde, die bis auf Merkel zurückgeht? Mit anderen Worten: Man hatte nie vor, die Politik der ökonomischen- und ökologischen Zerstörung zu ändern…?

Analysieren wir die Gesamtlage:

Wir müssen eine Agenda des kontinuierlichen Rechtsbruchs ohne richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Wiederstand realisieren.

Frau Merkel begann spätestens 2015 mit dramatischen Rechtsverbiegungen der Grenzöffnung für illegale Einwanderer in das deutsche Sozialsystem. Das war zu der Zeit, als die „grüne“ Kanzlerin Merkel z.B. mit afrikanischen Diktatoren den Migrations-Pakt geschlossen hatte.

Als Frau Merkel ihr Ansehen vor dem Volk abgewirtschaftet hatte, übergab sie den Stab der Zerstörung an Herrn Scholz, der wiederum nach seinem Scheitern den Stab des Krieges an Herrn Merz weitergegeben will.

Ein Staffellauf der Zerstörung Deutschlands und Europas mit Hilfe der EU, die bekanntlich zur Überwachung und Eindampfung der Wirtschaftskraft den angelsächsischen Deep-State-Mächten gute Dienste geleistet hatte.

Europa hätte jetzt die Chance, sich den Aufräumarbeiten der Korruption anzuschließen, wie es die aktuelle US-Administration vormacht.

Stattdessen müssen wir erkennen, dass die Kartell-Organisationen wie WEF, Soros und deren ganzen NGO´s nach wie vor die Zügel im Griff haben, oder einfacher ausgedrückt, die Politiker im Schwitzkasten.

Nach dem Straftat(?)-Geständnis von Hofreiter müsste nach meinem Rechtsempfinden heraus unbedingt eine Neuwahl richterlich angeordnet werden, denn wir erkennen doch eindeutig, wie viele Wähler sich durch Merz und seine Komplizen getäuscht und betrogen fühlen.

Man darf gespannt sein, wie man bei diesen historischen Missständen der vorsätzlichen Täuschung eines gesamten Staates weiter verfahren wird.

Nachtrag:

Soeben erhalte ich eine Mail von einem Juristen:

„Ich folge als hoffentlich versierter Jurist und Rechtsanwalt dem „Aufruf“ aus dem „Poppcast“ vom 17.3.25 mich zur Frage zu äußern, ob sich Herr Merz gemäß § 108 a StGB der Wählertäuschung strafbar gemacht haben könnte. Hierzu übersende ich euch ein Foto aus dem Kommentar des Strafgesetzbuches. Der Kommentierung ist leider zu entnehmen, dass eine lügnerische Wahlpropaganda, die nur den eigenen Willen des Wählers lenkt, nicht unter den Tatbestand des § 108 a StGB unterfällt. Ich gehe daher davon aus, dass das Verhalten des Herrn Merz bezogen auf die Schuldenbremse nicht unter den Straftatbestand subsumiert werden kann. Hier wollte der Gesetzgeber wohl eher Fälle erfassen in denen der Wähler z.B. über seine Stimmabgabe an sich irrt oder nicht einmal erkennt, dass er wählt.“

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Anhand des Kommentars dieses Anwaltes, dem ich für seine Einschätzung danke, erkennen wir die wirkliche „Ruchlosigkeit“ der parlamentarischen Deutschen Politik, um mit dieser Vokabel Frau Baerbock zu zitiert