Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes – Fehlanzeige –

»Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.« BVerfGE 38, 175 – Rückenteignung