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Seit 2015 hält die Migrationskrise nach Deutschland an. Doch im Jahr 2024 scheint eine Wendepolitik immer noch nicht greifbar zu sein. (Archivfoto)
Nur ein geringer Bruchteil der nach Deutschland eingewanderten Migranten ist im klassischen Sinne asylberechtigt.
Seit 2015 stellten rund 3 Millionen Migranten einen Asylantrag hierzulande.Dochlaut einer am Freitag veröffentlichten Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter der Linkspartei lebten zum 30. Juni 2024 nur 43.616 Asylberechtigte in Deutschland.
Diese Zahl hat sich seit Jahren kaum verändert. Schon 2019 lag die Zahl bei rund 43.000. 43,6 Prozent von ihnen haben nur eine befristete Aufenthaltsgenehmigung.
Über die Hälfte der Asylberechtigten stammt aus der Türkei (12.141),
Syrien (5.317),
Iran (5.134),
Afghanistan (3.233) und
Russland (1.845).
Diese rund 44.000 Personen erhielten also eine Aufenthaltsgenehmigung nach Artikel 16a des Grundgesetzes. Für diese Personengruppe war das Asyl-System ursprünglich gedacht. Der Großteil der nach Deutschland migrierenden Menschen, deren Asylanträge nicht abgelehnt werden, erhalten jedoch einen Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylgesetzes – also aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention. Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im Ausländerzentralregister 727.881 Personen mit einem solchen Flüchtlingsschutz erfasst.
Der Großteil von ihnen, fast 600.000 Personen, verfügt nur über befristete Aufenthaltsrechte.
Die Top-10 der Staatsangehörigkeiten gliedert sich bei Personen mit einem Flüchtlingsschutz wie folgt:
- Syrien: 334.357 Personen
- Irak: 99.686 Personen
- Afghanistan: 79.152 Personen
- Eritrea: 47.411 Personen
- Iran: 37.782 Personen
- Türkei: 29.281 Personen
- Ungeklärt: 25.368 Personen
- Somalia: 19.959 Personen
- Staatenlos: 9.406 Personen
- Pakistan: 6.831 Personen
Ein Asylbewerber steht vor einem Wohncontainer.
Gleichzeitig sind bei den Behörden fast 330.000 Personen registriert, die Deutschland eigentlich verlassen müssten oder bereits haben. „Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im Ausländerzentralregister 329.517 Personen mit einer Ausweisungsverfügung erfasst“, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine weitere Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter der Linkspartei. Ein Großteil von ihnen, 293.855 Personen, werden „als nicht aufhältig“ gelistet. Die Bundesregierung weiß also nicht, wo sie sich befinden.
Das Bundesinnenministerium schreibt auf Anfrage von NIUS: „Falls eine Person mit Ausweisungsverfügung nicht freiwillig ausreist, ist eine Abschiebung erst dann möglich, wenn die Ausweisungsverfügung mit einer entsprechenden Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) versehen wurde. Zudem wird dann gegen den Ausländer eine in der Regel befristete Sperre für Einreise und Aufenthalt gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG verhängt.“ Eine Ausweisung habe jedoch „keinen zwingenden Sachzusammenhang mit einer Asylablehnung“.
Rund 86 Prozent dieser Personengruppe sind Männer. 88 Prozent sind älter als 35 Jahre.
Jahr für Jahr kommen zwischen 7.000 und 8.000 Personen hinzu, die eine Ausweisungsverfügung erhalten.
Im 1. Halbjahr 2024 waren es bislang 4.321. Was aber ist juristisch betrachtet eine Ausweisung? Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den einer Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes Aufenthaltsrecht entzogen wird. Meist ist dies an das Begehen einer Straftat geknüpft. Am häufigsten stammen die Personen aus der Türkei (15,6 Prozent), dem ehemaligen Jugoslawien (8,5 Prozent), der Ukraine (5,3 Prozent), Albanien (3,5 Prozent) und Marokko (3,3 Prozent).