Klage Maaßen gegen Verfassungsschutz

30/03/24
https://twitter.com/HGMaassen/status/1774079691990725096

Post Maaßen=
Ich habe gestern Klage beim VG Köln gegen den #Verfassungsschutz der Ministerin #Faeser eingereicht. Der Schriftsatz umfasst 40 Seiten und über 160 Seiten Anlagen.

Auswahl von Zitaten aus der Klageschrift:

1/10 – „Mit seinen Klageanträgen (wie auch mit den Eilanträgen) wendet sich der Kläger einerseits gegen den Umstand, dass er von der Beklagten als Beobachtungsobjekt eingestuft wurde bzw. aktuell behandelt wird und andererseits, dass diese nunmehr Daten zu ihm sammelt, speichert, auswertet, analysiert etc. Die Antragsfassung orientiert sich daher an vergleichbaren Fällen.“

2/10 – Antrag: „Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als „rechtsextremes Beobachtungsobjekt“ einzustufen und/oder ihn zu beobachten und diesbezüglich über den Kläger insbesondere in einer Personenakte Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten, zu erheben und zu speichern.“

3/10 – „Die vorstehenden amtlichen Handlungen erweisen sich als offensichtlich rechts- und verfassungswidrig (vgl. auch § 3 Abs. 3 BVerfSchG), verstoßen u.a. gegen Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 11 EMRK und verletzen den Kläger u.a. in dessen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10/11 EMRK.“

4/10 – „Für die hier streitige, von der Beklagten vorgenommene Einstufung, Beobachtung etc. entbehrt es indes jedweder tatsächlichen Grundlage. Insbesondere die Angaben im o.g. Bescheid vom 16.01.2024 begründen diese Einstufung nicht.“

5/10 – „Offenbar stützt das BfV seine Bewertung zunächst darauf, dass ein Rechtsextremist den Kläger in einem Brief erwähnt habe; eine weitere Person soll Videos des Klägers auf Facebook geteilt haben (S. 2). Derartige Handlungen Dritter, auf die der Kläger keinen Einfluss hat und haben kann, sind verfassungsschutzrechtlich selbstverständlich vollkommen irrelevant.“

6/10 – „Unverständlich sind auch die nachfolgenden, seitenweise angeführten Zitate des Klägers/Antragstellers. Man mag diese Ansichten teilen oder nicht (s. oben) – sie lassen keinen i.S.d. §§ 3, 4 BVerfSchG relevanten Inhalt erkennen. …“

7/10 – „Der Beobachtung, Einstufung etc. des Klägers als sog. „Einzelperson“ mangelt es bereits an einer tauglichen verfassungskonformen Rechtsgrundlage. (…) Geheimdienst und Polizei sind indes – gerade auch wegen der deutschen historischen Erfahrungen – ebenso klar wie strikt zu trennen (vgl. auch § 2 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG); eine „Vermischung“ würde – so das Bundesverfassungsgericht – u.a. gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und den Schutz der Grundrechte verstoßen.“

8/10 – „Angesichts des Umstands, dass die Beklagte hier v.a. nicht strafbare, unstreitig zulässige Meinungsäußerungen gesammelt hat (s. oben), die man gemeinhin als „konservative Positionen“ bezeichnen können dürfte und die so oder auch noch überspitzter von Millionen Deutschen im Internet, am Arbeitsplatz oder in der Öffentlichkeit geäußert werden, stellt sich zudem die Frage, ob das BfV hier – dann willkürlich – den Kläger öffentlichkeitswirksam „herausgepickt“ hat, um an diesem ein vermeintliches „Exempel“ zu statuieren (was rechtswidrig wäre), oder ob es entsprechende Datensätze auch zu hunderttausenden bis ggf. Millionen anderer natürlicher Personen angelegt hat und geheimdienstlich verwaltet, weil auch diese Personen sog. konservative Positionen oder Kritik an der aktuellen Bundesregierung allgemein teilen, verbreiten, retweeten o.ä. (was ebenfalls rechtswidrig wäre; vgl. Knabe, a.a.O.).“

9/10 – „Sollten die hier beschriebenen und monierten Handlungen zudem etwa mit dem alleinigen oder vorrangigen Zweck durchgeführt worden sein, dem BMI ab April dieses Jahres – mithin mit Inkrafttreten des neuen Bundesdisziplinargesetzes – (angeblich) belastende Informationen mitzuteilen, wäre dies folglich offensichtlich rechtswidrig.“

10/10 – „Das von der Beklagten vorgenommene Verhalten erweist sich aber auch unter Berücksichtigung der bundesweit bekannten Parteigründung als rechtswidriger Eingriff in die Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG, auf die sich der Kläger als prominentester Vertreter des Vereins berufen kann. Art. 21 Abs. 1 GG schützt insofern auch die sog. Gründungs- und Betätigungsfreiheit.“